Bildungsförderung in Bade- & Eissportanlagen

Der Bundesrat hat am 18. November 2019 den Berufsbildungsfonds der OdA igba per 1. Januar 2020 als allgemeingemeinverbindlich erklärt. Der Fonds hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung in der Branche der Bade- und Eissportanlagen zu fördern.

Nutzen für die Branche

Mit den Geldern des Berufsbildungsfonds kann vermehrt in die Entwicklung und den Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung im Berufsfeld der Bade-und Eissportanlagen investiert werden. Dadurch wird die Bäder- und Eisanlagenbranche nachhaltig gestärkt, wovon jeder Betrieb profitieren wird.

Die Finanzierung ermöglicht es der Branche unter anderem folgende Massnahmen zu ergreifen:

  • Aufbau & Weiterentwicklung einer Berufslehre
  • Modernisierung der Lernplattformen
  • Einführung von überbetrieblichen Kursen
  • Entwicklung und Unterhalt der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung

Dank dieser Finanzierung

  • Werden die Kursbeiträge ausgewählter Kurse bis zu 25% reduziert, was zur Entlastung der Arbeitgebenden führt.
  • Können diejenigen Betriebe, die bisher über die AHV-Lohnsumme in einen kantonalen BBF einbezahlt hatten (z.B. Betriebe im Kanton Zürich), diese Beiträge einsparen, da nur einmal in einen BBF einbezahlt werden muss.

Geltungsbereich

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie in den betrieblichen wie auch in den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen:

  • Räumlicher Geltungsbereich: Der Fonds gilt für die Deutschschweiz
  • Betrieblicher Geltungsbereich: Der Fonds gilt für öffentliche Bade- und Eissportanlagen (unabhängig ihrer Rechtsform)
  • Persönlicher Geltungsbereich: Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, in denen Personen branchentypische Tätigkeiten ausüben

Die Details zu den einzelnen Geltungsbereichen finden sich im Reglement über den Berufsbildungsfonds OdA igba unter „Downloads“.

Finanzierung des Fonds

Die Beiträge für den BBF betragen pro Jahr und pro Betriebsstätte (also pro Standort):

  • Für ein Hallenbad: CHF 600.00
  • Für ein Freibad/Naturbad (See, Fluss): CHF 300.00
  • Für eine Kunsteisbahn: CHF 400.00

Rechenbeispiel

Wenn ein Betrieb ein Hallen- und ein Freibad hat, bezahlt er einen jährlichen Beitrag von CHF 900.00 in den BBF ein. Schickt er Mitarbeitende in einen Badangestelltenkurs (BAKU), so spart der Betrieb in jenem Jahr bei einem Kursgeld pro Person von CHF 5’600.00 und 25% Rabatt = CHF 1’600.00; er spart also mehr als den BBF-Jahresbeitrag.

Nebst dem Badangestelltenkurs BAKU ist auch der Eisangestelltenkurs EIKU mit 25% BBF-rabattberechtigt.

Downloads

Nachfolgend stehen für Sie verschiedene Dokumente zum Download bereit.

Allgemeinverbindlicherklärung OdA igba

BBF-Kommission

Dominique Both

Mitglied BBF-Kommission, Fachperson Sportanlagenbereich

Roland Hofer

Vizepräsident BBF-Kommission, Delegierter VHF

Fabrizio Hugentobler

Mitglied BBF-Kommission, Delegierter GSK

Dave Mischler

Präsident BBF-Kommission

Geschäftsstelle BBF

Riccardo Mero

Geschäftsführer OdA igba

Sarah Müller

Fachverantwortung BBF, Stv. Geschäftsführerin OdA igba

FAQ

Allgemeinverbindlichkeit

Eine Branche kann einen eigenen BBF aufbauen. Die Branche muss nachweisen, dass sie eine eigene Bildungsinstitution hat und dass diese die Branche mit mehr als 30% vertritt.

Das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) sieht in Art. 60 die Möglichkeit vor, dass der Bundesrat (BR) BBF’s von Organisationen der Arbeitswelt (OdA) auf deren Antrag hin allgemeinverbindlich erklären kann. Der Bundesrat hat bereits über 25 BBF’s allgemeingültig erklärt.

Der Bundesratsbeschluss ist in folgender Publikation veröffentlicht worden:
Schweizerisches Bundesblatt, Ausgabe vom 3. Dezember 2019, S. 8099

Am 18. November 2019 hat der Bundesrat den BBF der OdA igba als allgemeinverbindlich erklärt. Dieser Entscheid ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Sinn- und Zweck des Berufsbildungsfonds

Dank des allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds hat die Eis- und Bäderbranche optimale Voraussetzungen, um die Berufsausbildung der Branche zu fördern. Die Ausarbeitung und Umsetzung diverser Ausbildungsprojekte können so finanziert werden.

Alle Deutschschweizer Betriebe der Eis- und Bäderbranche – sowohl Verbandsmitglieder der Arbeitgeberverbände Verband Hallen- und Freibäder (VHF) und Gesellschaft Schweizer Kunsteisbahnen (GSK) als auch Nichtmitglieder – leisten einen definierten Beitrag an den BBF. Diese Gelder werden anschliessend in die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung investiert. Die Finanzierung des BBF OdA igba begann 2020.

Die Vorteile einer Branchenlösung sind folgende:

  1. Alle Betriebe einer Branche werden in die Verantwortung genommen, auch solche, die sich bisher nicht an den allgemeinen Bildungskosten einer Branche beteiligt haben, aber trotzdem von den Leistungen der Verbandsmitglieder profitiert haben (Handbuch AVE, Seite 4).
  2. Nicht-Mitglieder werden zu angemessenen Solidaritätsbeiträgen verpflichtet (Handbuch AVE, Seite 4).
  3. Beiträge «versanden» nicht in einem kantonalen, branchenunabhängigen Berufsbildungsfonds, sondern werden zielgerichtet für die Bäder- und Eis-Branchen eingesetzt.
  4. Die Branche kann selbst über die Verwendung der Beiträge bestimmen.

Ja, die Leistungen stehen im selben Masse Verbandsmitgliedern von VHF/GSK und Nichtverbandsmitgliedern zu.

Kontrolle Berufsbildungsfonds

Die OdA igba (Interessensgemeinschaft für die Berufsausbildung von Fachleuten in Sportanlagen) führ den Fonds.

Die Fondskommission setzt sich aus Delegierten der Arbeitgeberverbände und neutralen Fachpersonen aus den Bäder- und Eisanlagenbranchen zusammen.

Die Fondsrechnung wird jährlich durch eine unabhängige – vom Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkannte – Revisionsstelle geprüft (Reglement Art. 15).

Der Fonds untersteht zudem der Aufsicht des SBFI (Reglement, Art. 16). Die OdA igba rapportiert dem SBFI jährlich.

Sie können Ihre spezifischen Fragen an folgende Mailadresse senden: bbf@igba.ch.

Berufsbildungsfonds OdA igba
Fondskommission
Manessestr. 1
8003 Zürich

Geltungsbereich

Der BBF igba gilt in der Deutschschweiz, umfassend die Kantone Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern (ausgenommen die Verwaltungsregion Berner Jura), Freiburg (beschränkt auf die Bezirke Sense und See), Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Thurgau, Uri, Wallis (ausgenommen die Bezirke Conthey, Entremont, Hérens, Martigny und Monthey), Zug und Zürich.

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie in den betrieblichen wie auch in den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen gemäss Abschnitt 2 im Reglement über den Berufsbildungsfonds OdA igba.

Teilen Sie dies bitte schriftlich und unverzüglich der Fondskommission (Postadresse) mit und belegen Sie Ihren Standpunkt mit neutralen, kontrollierbaren Dokumenten (z.B. Handelsregisterauszug).

Beiträge zum Berufsbildungsfonds

Dank des Fonds können Leistungen im Aufbau der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung erbracht werden. Die genaue Verwendung der Gelder ist in Art. 7 des Reglements festgelegt.

Die Beiträge für den BBF pro Kategorie betragen pro Jahr und pro Betriebsstätte (also pro Standort):

  • Für ein Hallenbad: CHF 600.00
  • Für ein Freibad/Naturbad (Fluss/See): CHF 300.00
  • Für eine Kunsteisbahn: CHF 400.00

Die Beiträge werden kumuliert, sofern mehrere Kategorien am gleichen Standort gegeben sind.

Der Betrieb ist eine juristische Einheit. Ein Betrieb kann mehrere Betriebsstätten haben. So führen z.B. Sportämter viele Betriebsstätten (Standorte). Jede Betriebsstätte (Standort) wird separat eingeschätzt.

Nein. Sofern der Betrieb innerhalb des Geltungsbereichs des BBF liegt, untersteht er der Beitragspflicht gemäss BBG, Art. 60.

Spezifische Fragen Berufsbildungsfonds

Nein. Sie unterstehen der Beitragspflicht für den BBF OdA igba. Dieser ist dem kantonalen BBF rechtlich übergeordnet.

Es gilt der Grundsatz, dass niemand für die gleiche Leistung zweimal bezahlen muss. Sie können sich deshalb von der Beitragspflicht für den kantonalen BBF befreien lassen. Wenden Sie sich dazu direkt an den kantonalen BBF.

Ja.

Von einer funktionierenden Berufsbildung profitieren alle Betriebe. Nur dadurch stehen genügend ausgebildete Nachwuchskräfte zur Verfügung.

Ja.

Die Beitragspflicht gilt uneingeschränkt für alle Betriebe der Bade- und Eissportbranche. Diese profitieren auch von der Weitentwicklung der Branche und den Angeboten im Bereich der Weiterbildung.

Ja.

Die Beitragspflicht gilt uneingeschränkt für alle Betriebe der Bade- und Eisanlagenbranche.

Nein.

Es gibt keinen Unterschied zwischen den Beiträgen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern.

Ja.

Gemäss «Norm über die Aufsicht in öffentlichen Bädern» des VHF führen Sie eine öffentliche Badeanlage, Sie sind somit beitragspflichtig.

Ja.

Die Beitragspflicht richtet sich ausschliesslich nach der Einteilung Ihrer Anlage, die gemäss Reglement, Art. 9 definiert ist.

In den Medien der Arbeitgeberverbände wird regelmässig über die verschiedenen Projekte berichtet. Ebenso werden die verschiedenen Projekte auf der Website der OdA igba aufgeführt.