Rechtlicher Rahmen der OdA igba

Die Statuten stellen die grundlegenden Rechtsnormen der OdA igba dar. Nachfolgend finden Sie einen detaillierten Überblick zu den Statuten der OdA igba.

1. Name, Sitz und Zweck

1.1. Unter dem Namen OdA igba besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Zürich.

1.2. Der Verein ist politisch unabhängig, konfessionell neutral und nicht gewinnorientiert. Im Interesse der Betreiber von Sportanlagen sowie deren Gäste kann sich der Verein bei entsprechenden Themen politisch und öffentlich engagieren.

1.3. Die OdA igba engagiert sich als Organisation der Arbeitswelt (OdA) „Interessengemeinschaft für die Berufsausbildung von Fachleuten in Sportanlagen“ in der Grundbildung und Höheren Berufsbildung und übernimmt Verantwortung für praxisnahe und berufsorientierte Bildungsangebote. Der Verein bezweckt die gesamtschweizerische Koordination und die Durchführung professioneller und qualitativ hochstehender Ausbildungen auf Verbandsebene und mit eidgenössischen Abschlüssen zu den Berufen in der Branche Sportanlagen. Diese Aufgaben können an Partnerorganisationen delegiert werden.

1.4. Der Verein kann gegen Entschädigung freie Beratungsmandate und administrative Aufgaben für andere Organisationen übernehmen.

1.5. Der Verein ist im Handelsregister (CHE-100.503.425) eingetragen.

2. Mitgliedschaft

2.1. Der Verein besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern.

2.2. Aktivmitglieder können schweizerische Arbeitgeber-, Arbeitnehmer-, Fach- und Berufsverbände sowie Institutionen werden, die sich in der Grundbildung und Höheren Berufsbildung zu den Berufen in der Branche Sportanlagen engagieren.

2.3. Das Aufnahmegesuch als Aktivmitglied in den Verein kann jederzeit durch die schriftliche Beitrittserklärung mit Anerkennung der Statuten erfolgen. Die Aufnahme wird durch Beschluss des Vorstandes vollzogen. Die Mitglieder nehmen ihre Interessen durch ihre gewählten Vertreter an der Delegiertenversammlung wahr.

2.4. Dem Vorstand steht das Recht zu, Aufnahmegesuche in den Verein ohne Grundangabe zu verweigern. Er kann Vereinsmitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit ausschliessen.

2.5. Abgewiesenen oder Ausgeschlossenen steht das Recht zu, innert 30 Tagen zuhanden der nächsten Delegiertenversammlung zu rekurrieren. Diese Instanz entscheidet endgültig.

2.6 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch eine schriftliche Austrittserklärung unter Beachtung einer halbjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Geschäftsjahres
b) bei Auflösung bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts
c) durch den Ausschluss aus wichtigen Gründen

2.7. Wichtige Ausschlussgründe sind:
• Verletzung der Statuten
• Nichtbeachtung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung
• Unkorrekte, das Ansehen der Branche Sportanlagen schädigende Handlungen

2.8. Zum Ehrenmitglied der OdA igba können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich auf dem Gebiet der Ausbildung in der Branche „Sportanlagen“ besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

3. Organe

Die Organe des Vereins sind:
• Delegiertenversammlung
• Vorstand
• Ausschuss
• Geschäftsführung
• Revision

4. Delegiertenversammlung

4.1. Die Delegiertenversammlung – im Folgenden „DV“ genannt – ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus den Delegierten der Mitglieder zusammen, diese sind:
1. Aqua suisse
2. Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Sportämter (ASSA-ASSS)
3. Association des patinoires artificielles romandes et tessinoises APAR&T
4. Association Romande des Maîtres de Bains ARMB
5. Gesellschaft Schweizerischer Kunsteisbahnen GSK
6. Schweizerischer Fachverband für Betriebsunterhalt SFB
7. Schweizerischer Badmeister-Verband SBV
8. Schweizerische Vereinigung für Gesundheitsschutz und Umwelttechnik SVG
9. Swimsports.ch
10. Verband Hallen- und Freibäder VHF

4.2. Die ordentliche DV findet alljährlich in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres an einem vom Vorstand festzusetzenden Datum statt.

4.3. Die Einladung zur ordentlichen DV ist den Mitgliedern bis spätestens 60 Tage vor der Versammlung zuzustellen. Sie hat Ort und Datum zu enthalten. Die Traktandenliste sowie allfällige Anträge des Vorstandes sind den Mitgliedern bis spätestens 30 Tage vor der Versammlung zuzustellen. Die Detailunterlagen (Jahresberichte, Kassa- und Revisorenbericht, Budget, DV -Protokoll des Vorjahres) sowie allfällige Anträge der Mitglieder sind diesen bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung zuzustellen.

4.4. Eine ausserordentliche DV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf begründetes Gesuch hin von mindestens einem Fünftel der Mitglieder-Stimmen einberufen werden. Sie hat innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrages stattzufinden.

4.5. Die DV hat folgende Befugnisse:
a) Wahl und Abberufung des Präsidenten / der Präsidentin und der übrigen Mitglieder des Vorstandes, bzw. Bestätigung der gemäss Punkt 5.3 in den Vorstand delegierten Personen
b) Wahl der Revisionsstelle
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses und die Entlastung des Vorstandes
e) Statutenänderung
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe Art. 4.7.)

4.6. Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme.

4.7. Bei Abstimmungen über Statutenrevisionen oder die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei allen übrigen Abstimmungen und Wahlen gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Vorsitzenden der DV.

4.8. Jede ordnungsgemäss einberufene DV ist beschlussfähig, vorbehalten bleibt Art. 4.12.

4.9. Zur Antragstellung an die DV sind berechtigt:
• die stimmberechtigten Mitglieder
• der Vorstand

4.10. Anträge zuhanden der DV müssen per Briefpost bis spätestens 15 Tage vor der DV im Besitze des Vorstandes sein.

4.11. Nicht traktandierte Anträge und Geschäfte können an der DV nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der ausserfristlichen Traktandierung zustimmt.

4.12. Die Auflösung des Vereins kann nur an einer DV, an der mindestens die Hälfte aller Vertreter anwesend ist, mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

5. Vorstand

5.1. Der Vorstand ist das Führungsorgan des Vereins.

5.2. Der Vorstand besteht aus Präsident/-in, maximal 2 Vizepräsidenten/-innen sowie sechs weiteren Mitgliedern. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Anzahl der Vorstandsmitglieder auf maximal 11 (elf) erweitert werden, sollte der Vorstand dies aufgrund von neu eintretenden Mitgliedern als notwendig erachten. Wählbar sind sowohl Vertreter von Mitgliedern als auch Drittpersonen. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst. Er teilt die Funktion des Vizepräsidiums, der Vertretung des Vorstandes gegenüber der Geschäftsführung und weitere Spezialfunktionen zu und regelt die Unterschriftenberechtigung. Alle Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist statthaft.

Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

Der Präsident/die Präsidentin muss neutral handeln können und darf kein Verbandsvertreter/in sein.

5.3. Der VHF hat einen fixen Anspruch auf zwei, ARMB, SBV, SVG, GSK, APAR&T, ASSA auf je einen Vertreter im Vorstand. Diese 8 Verbands-Vertretungen werden nicht gewählt, sondern vom VHF, ARMB, SBV, SVG, GSK, APAR&T und ASSA in Absprache mit dem Vorstand der OdA igba in den Vorstand delegiert. Dieser Anspruch erlischt mit dem Austritt des jeweiligen Verbandes aus dem Verein. Die OdA igba stellt folgende Erwartungen an die Vertreter:
1. Sie nehmen an den Sitzungen teil und bereiten diese vor und nach.
2. Sie stellen die Weiterleitung der OdA igba-Mehrheitsentscheide an die statutarischen Entscheidungsorgane ihrer Mitgliederverbände sicher und setzen sich aktiv für die Umsetzung ein.

5.4. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe einer Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand einen Ersatz, der an der nächsten DV zu bestätigen ist.

5.5. Der Vorstand hat weitgehende Vollmacht in der Führung des Vereins. Er ist zuständig für alle Geschäfte, deren Behandlung nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten der DV vorbehalten sind. Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit und ist insbesondere für folgende Geschäfte verantwortlich:
a) Genehmigung des Budgets
b) Aufnahme von neuen Aktiv- und Ehrenmitgliedern
c) Festlegung der kurz-, mittel- und langfristigen Ausbildungsziele
d) Festlegung des aktuellen Ausbildungskonzeptes (Inhalte, Modularisierung, Testwesen, etc.)
e) Wahl der Geschäftsführung
f) vorgesetzte Instanz der Geschäftsführung mit sämtlichen Vollmachten
g) Überwachung aller der Geschäftsführung übertragenen Aufgaben
h) Organisation der Geschäftsstelle

6. Ausschuss

Der Ausschuss ist ein Bindeglied zwischen dem Geschäftsführer und dem Vorstand und berät den Geschäftsführer bei seinen operativen Geschäften. Der Ausschuss besteht aus dem 2 Vorstandsmitgliedern und dem Geschäftsführer.

7. Geschäftsführung

Die Geschäftsführung setzt die Entscheide des Vorstandes um und führt die laufenden Geschäfte. Die einzelnen Aufgaben der Geschäftsführung werden in einem Pflichtenheft durch den Vorstand festgelegt.

8. Revisionsstelle

Der Verein unterliegt keiner gesetzlichen Revision.

Die Funktion der Revisionsstelle wird einer Treuhandgesellschaft übertragen. Diese prüft die Jahresrechnung in Form eines Reviews im Rahmen der Statuten und gesetzlichen Vorschriften. Sie erstattet dem Vorstand ausführlichen Bericht. Dieser stellt der DV Antrag. Die Revisionsstelle wird für eine Dauer von zwei Jahren gewählt.

9. Finanzen

9.1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Vereins- oder Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.

9.2. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 0.- (null).

9.3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.

9.4. Ergibt die Liquidation des Vereins einen Überschuss, so wird dieser swimsports.ch zur Verwaltung übergeben, bis eine neue Organisation mit gleichen Zielen entsteht. Diese Mittel bleiben während 10 Jahren zweckgebunden für die Berufsausbildung von Fachleuten in Sportanlagen in der Schweiz. Die Liquidation erfolgt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.

9.5. Der Verein bestreitet seinen Aufwand aus den Kursgeldern, Berufsbildungsfonds (BBF)-Beiträgen und anderen Entgelten aus erbrachten Dienstleistungen.

Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der ordentlichen DV vom 23. März 2022 genehmigt, sie ersetzen die Version vom 11. März 2021.