Der Fonds

Rechtliche Grundlagen

Das 2004 in Kraft getretene neue Berufsbildungsgesetz (BBG) sieht in Art. 60 die Möglichkeit vor, dass der Bundesrat Berufsbildungsfonds von Organisationen der Arbeitswelt auf deren Antrag für eine Branche allgemein verbindlich erklären kann.

Die gesamte Branche profitiert.

Berufsbildungsfonds können gemäss BBG branchenmässig ausgerichtet sein. Die Gelder werden innerhalb einer Branche erhoben und für die Förderung der Berufsbildung branchenbezogen eingesetzt (Entwicklung von Bildungsangeboten, Organisation von Kursen, Qualifikationsverfahren etc.).

Durch allgemeinverbindlich erklärte Berufsbildungsfonds werden auch Betriebe in die Verantwortung genommen, die sich bisher nicht an den allgemeinen Berufsbildungskosten einer Branche beteiligt und von den Leistungen der Verbandsmitglieder profitiert haben. Diese Betriebe werden zu angemessenen Solidaritätsbeiträgen verpflichtet (gleichlange Spiesse innerhalb einer Branche schaffen).

Alle Betriebe der „Bäder- und Eisbranche der deutschsprachigen Schweiz“ sind dem Fonds unterstellt und leisten Beiträge zur Erreichung des Fondszwecks.